OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2001
1 WF 285/00
Normen:
BGB § 1578 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 160/99

Zur Abzugsfähigkeit von auf Vermögensbildung zielende Positionen im Hinblick auf eheprägende ähnliche Lebensverhältnisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 1 WF 285/00

DRsp Nr. 2002/10820

Zur Abzugsfähigkeit von auf Vermögensbildung zielende Positionen im Hinblick auf eheprägende ähnliche Lebensverhältnisse

Das Amtsgericht hat auch die auf Vermögensbildung zielenden Positionen (Bausparvertrag, Lebensversicherung und Aussteuerversicherung) im Hinblick darauf für abzugsfähig erachtet, daß diese die ähnlichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Das ist richtig (vgl. BGH FamRZ 1992, 423, 424), unterliegt jedoch einer ergänzenden Kontrollberechnung, inwieweit nach Trennung dieser Aufwand sich in angemessenem Rahmen hält (BGH a.a.O.; FamRZ 1984, 358, 360). In einem Mangelfall wie hier können auch eheprägende Aufwendungen zur Vermögensbildung nicht fortgeführt werden. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es vielmehr, soweit möglich, durch Auflösung von Reserven und entsprechende Dispositionen weitere Mittel verfügbar zu machen.

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Gründe: