I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - das gegen die Verfahrenspflegerin gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters, der die Übertragung der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder auf sich allein begehrt, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der hilfsweise die Bestellung der Verfahrenspflegerin gerügt wird.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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