OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 7 WF 62/00
DRsp Nr. 2002/6024
Zur Abänderung eines Prozessvergleichs
1. Nach § 323 Abs. 4ZPO kann ein Prozessvergleich prinzipiell im Wege der Abänderungsklage an geänderte Verhältnisse angepasst werden , doch muss dabei stets die Grundlage des Vergleichs gewahrt bleiben.2. Zur Schlüssigkeit einer Abänderungsklage gehört in einem solchen Fall unabdingbar die umfassende Darstellung der Vergleichsgrundlagen.3. Ist in dem abzuändernden Vergleich vereinbart, dass Zinseinkünfte auf seiten des Pflichtigen außer Ansatz bleiben, weil sie bis zum Eintritt des Getrenntlebens angespart worden sind, dann bleibt auch im Falle einer Abänderung das bei Vergleichsschluss vorhandene Geldvermögen außer Ansatz.
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