Zum Zeitpunkt der Verfügung eines Beschlusses im vereinfachten Verfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 5 WF 112/99
DRsp Nr. 2002/6113
Zum Zeitpunkt der "Verfügung" eines Beschlusses im vereinfachten Verfahren
1. Ein Beschluss im Verfahren auf vereinfachte Festsetzung von Kindesunterhalt ist "verfügt" im Sinne des § 648 Abs. 3ZPO, wenn er aus dem inneren Geschäftsbetrieb hinausgegeben wird.2. Die Annahme eines früheren Zeitpunkts, etwa dem der Unterzeichnung oder der Hinausgabe in den Geschäftsgang, führt zu vermehrten Abänderungsklagen nach § 654ZPO, da Einwendungen länger im vereinfachten Verfahren berücksichtigt werden können, wenn der Zeitpunkt des § 648 Abs. 3ZPO nach hinten verschoben wird (hier: Fertigung des Beschlusses und Verfügung des Rechtspflegers am 8.4, Eingang der Einwendungen am 14.4. und Ausführung der Verfügung durch die Kanzlei am 22.4.).