Zum Umfang der persönlichen Angelegenheiten als Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschussanspruch
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 4 WF 71/00
DRsp Nr. 2002/6109
Zum Umfang der "persönlichen Angelegenheiten" als Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschussanspruch
Zieht ein Ehegatte bei der Trennung aus der Ehewohnung aus in eine dem anderen Ehegatten gehörende Eigentumswohnung und kommt es zu einem Rechtstreit über Nutzungsentgelt (Miete) und Nebenkosten, dann handelt es sich dabei nicht um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4BGB, für die ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden könnte, sondern um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der die Ehegatten einander gegenüberstehen wie beliebige andere Dritte.