Zum sogenannten aktiven Gesamtschuldverhältnis nach griechischem Recht
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 5 U 184/99
DRsp Nr. 2002/6302
Zum sogenannten aktiven Gesamtschuldverhältnis nach griechischem Recht
1. Streiten griechische Eheleute über ein in Griechenland geführtes Sparkonto, dann richtet sich die Entscheidung nach griechischem Recht.2. Wird das Geld von einem Ehegatten auf einem gemeinsamen Konto nach dem Gesetz Nr. 5368/32 angelegt, dann hat dies ein aktives Gesamtschuldverhältnis im Sinne der Art. 489, 490 griechisches ZGB zur Folge, wonach der Einleger und der Mitberechtigte jeweils ohne Mitwirkung des anderen über das Geld verfügen können.3. Für das Innenverhältnis der Parteien kommt § 493 griechisches ZGB zur Anwendung, der anordnet, dass mehrere Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt sind, es sei denn, dass sich aus dem Verhältnis zueinander etwas anderes ergibt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei demjenigen, der für sich einen höheren Anteil beansprucht.
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