Zum Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in einem die Änderung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 8 WF 167/00
DRsp Nr. 2002/6219
Zum Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in einem die Änderung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren
1. Für Familiensachen, die die Änderung der elterlichen Sorge betreffen, bestimmt sich das Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG.2. Gegen eine Kostenentscheidung ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, nach § 20a Abs. 2FGG die sofortige Beschwerde zulässig. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung, § 22 Abs. 1FGG.