I.
Das derzeit 3 Jahre und 7 Monate alte betroffene Kind ist die leibliche Tochter der am 27. März 1981 geborenen Beteiligten zu 2.. Die Kindesmutter gab den Säugling bereits wenige Wochen nach der Geburt in die Obhut ihrer am 23. April 1961 geborenen Mutter und ihres am 17. Oktober 1957 geborenen Adoptivvaters, der Beteiligten zu 1.. Dort lebt L..., die von Geburt an an einer Galaktosestoffwechselstörung leidet, seither. Der Aufenthalt des Kindes in den großelterlichen Haushalten, zunächst in ..., dann in ..., zuletzt in ..., erfolgte stets im Einverständnis mit der Kindesmutter, die ihre Eltern mit mehreren entsprechenden Vollmachten versah.
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