Zum Einwand der Erfüllung im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO
OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 20 WF 329/00
DRsp Nr. 2002/6094
Zum Einwand der Erfüllung im Rahmen der Vollstreckung nach § 888ZPO
Ist gegen den Schuldner ein Zwangsgeld verhängt worden, weil er der Verpflichtung, eine unvertretbare Handlung vorzunehmen, nicht nachgekommen ist, dann kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes der Einwand der Erfüllung nur berücksichtigt werden, wenn diese unstreitig oder durch Urkunden nachgewiesen ist.