OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.05.2006
16 UF 11/06
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1867
NJW-RR 2006, 1516
OLGReport-Karlsruhe 2006, 855
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 184/04

Zum Anspruch eines Elternteils auf Umgang mit seinem Kind bei Ablehnung des begleiteten Umgangs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 16 UF 11/06

DRsp Nr. 2006/26381

Zum Anspruch eines Elternteils auf Umgang mit seinem Kind bei Ablehnung des begleiteten Umgangs

»Der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind ist ohne Regelung des Umgangs abzulehnen, wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt und der Elternteil erklärt, solchen nicht wahrnehmen zu werden (im Anschluss an BGH FamRZ 1994, 158 und BGH FamRZ 2005, 1471).«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller(Beteiligter Ziffer 1) ist der Vater, die Antragsgegnerin (Beteiligte Ziffer 2) die Mutter der am ... 2003 geborenen Tochter D.. Alle Beteiligten sind griechische Staatsangehörige. Beide Eltern haben aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam das Sorgerecht für die Tochter. Sie haben von November 2001 bis Mai 2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft in L. gelebt. Nach Streitigkeiten zog die Mutter zusammen mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie lebt seither mit dem Kind in E. Sie beabsichtigt, im Sommer 2006 zusammen mit dem Kind nach Griechenland in den Ort umziehen, in dem ihre Großmutter lebt.