Die Parteien - die Klägerin stammt aus Thailand - haben am 28. Juli 1993 die Ehe geschlossen. Sie leben schon seit Mitte Februar 1999 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind N., geb. am 13. Juli 1993, das von der Klägerin versorgt wird und bei ihr lebt. Die Klägerin bezieht seit dem 1. März 1998 Sozialhilfe und seit dem 1. Februar 1999 Leistungen nach dem
Sie macht mit der Klage Kindes- und Trennungsunterhalt geltend ab März 1999, bzw. ab 15. Februar 1999 (Kindesunterhalt). Bis Ende Januar 1999 hatte sie beim Arbeitgeber des Beklagten Reinigungsarbeiten durchgeführt im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Sie hat vorgetragen, der Beklagte müsse sich neben seinem Einkommen auch anrechnen lassen, dass er mietfrei bei seiner Mutter wohne.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen (Bl. 110,1 GA),
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