beabsichtigt der Senat, die Beschwerde der Antragstellerin ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Die Absicht des Senats, die Beschwerde der Antragstellerin ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, gründet sich darauf, dass das Rechtsmittel zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet ist.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Beschwerde allerdings zulässig. Der von ihm erhobene Einwand, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin, bezieht sich nämlich in der Sache nicht auf das Rechtsmittel selbst, sondern auf den Vollstreckungsabwehrantrag, der schon in erster Instanz gestellt worden ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin folgt unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen formellen Beschwer (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., vor § 511 Rn. 13) daraus, dass das Amtsgericht ihrem Antrag, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, nicht entsprochen hat.
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