Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 01.09.2008 - 42 F 201/06 -unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1.
Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 - 46a F 370/02 - angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.
2.
Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.
3.
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