1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 3. Juni 2009, Az.: 7 F 130/05 GÜ, soweit es den Leistungsantrag des Klägers abweist (Ziffer 1, 3. Satz des Urteilstenors), aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hierüber an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug wird abgesehen.
3. Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 32.686,50 Euro festgesetzt.
2. Der Beklagten wird für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. aus Z. zu ihrer Vertretung bewilligt.
I.
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 24.11.2004, rechtskräftig seit dem 15.03.2003, Az.: 7 F 92/03, geschieden.
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