Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 9. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 41 F 336/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als diese zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückzuverweisen war.
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