wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 04. November 2009 (221 F 295/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. in Aachen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bewilligt.
Eine Abänderung der Entscheidung über die (nicht) zu leistenden Ratenzahlungen nach § 76 FamFG, § 120 Abs. 4 ZPO bleibt vorbehalten, insbesondere für den Fall eines Vermögenserwerbs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien.
Die gemäß § 76 Abs. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat hinreichende Erfolgsaussichten und ist auch nicht mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, § 76 FamFG, § 114 ZPO.
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