Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 09.06.2009 - 31 F 189/09 - wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die beantragte - weitere - Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen.
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