OLG Naumburg - Beschluß vom 25.02.1999
8 WF 59/99
Normen:
ZPO § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 106
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 16/98

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

OLG Naumburg, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 8 WF 59/99

DRsp Nr. 1999/8907

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

»1. Die PKH-Beschwerde kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich auch noch eingelegt werden, wenn die Hauptsache erledigt ist (zum Streitstand vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 127, Rz 24), allerdings gilt das dann nicht, wenn der Beschwerdeführer, wie hier, unter Missachtung prozessualer Sorgfaltspflichten Monate ins Land gehen läßt und eine Entscheidung in der Hauptsache abwartet (OLG Naumburg, 8 WF 202/98 vom 01.09.1998). Der 1. Familiensenat hält nach Abschluß des Verfahrens die Beschwerde grundsätzlich für unzulässig (z.B. 3 WF 25/98 und 3 WF 67/98).2. Für eine mit Anfechtungsverfahren ständig als Ergänzungspfleger betraute Behörde muß diese Rechtslage und auch die Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichtes als bekannt vorausgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 127 ;

Gründe: