Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 16. August 2016 (Az.: WADO-3177-3) wird aufgehoben.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind eingetragene Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes.
Durch notariellen Grundstücks - Übertragungsvertrag vom 21. Juli 2015 (UR.Nr. 1148 für 2015, Notar M. H. in Straelen) übertrugen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre beiden Töchter, die Beteiligte zu 3) und deren Schwester, und zwar in der Aufteilung, dass die Beteiligte zu 3) den Grundbesitz der Gemarkung Wachtendonk Flur 21 Flurstücke 600 und 602 erhalten sollte, dessen Wert im Vertrag unter Ziffer IV. 4. mit 180.000 € angegeben wird.
Ferner behielten sich der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB an dem vorbezeichneten Grundbesitz den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch mit einem angegebenen Jahreswert von 8.280 € nach näherer Maßgabe der Regelungen der Ziffer III. des Vertrages vor.
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