Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten stritten über Kindes- und Trennungsunterhalt.
Aus der Ehe der Beteiligten stammen zwei Kinder, die am 31.08.2007 geborene Tochter G und der am 02.03.2009 geborene Sohn K. Beide Kinder leben seit der Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|