1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 2. August 2012 - 30 F 82/12 EAUE - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 11.734,52 EUR.
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