1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 29. Januar 2010, Az.: 3 F 729/09 (SO), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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