1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 500,- € festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig gemäß § 33 Abs. 3 RVG. Dem schadet es nicht, dass angesichts des durch den Senat festzusetzenden Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdewert von 200,- € (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) im Grundsatz nicht erreicht würde, so das Amtsgericht diese Entscheidung getroffen hätte. Soweit das Erstgericht die Wertfestsetzung ablehnt, ist ein Beschwerdewert somit nicht erforderlich (Hartmann,
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