Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines isolierten einstweiligen Anordnungsverfahrens um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2009 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 07.01.2010.
II.
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