1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Quedlinburg vom 2. Juli 2009, Az.: 4 F 456/08 S, hinsichtlich Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31. Oktober 2008 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 34,24 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.
b) Wegen des Ausgleichs der sonstigen Anrechte werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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