Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gegenstand der weiteren Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 31. März 2008 nur noch, soweit damit die Erstbeschwerden gegen den Vergütungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 und gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 7. September 2007 verworfen worden sind. Das von dem Landgericht zurückgewiesene Akteneinsichtsgesuch hat sich erledigt, nachdem der Senat dem Beteiligten Akteneinsicht gewährt hat die dieser am 6. Juni 2008 genommen hat.
Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. September 2009 ergangen ist, Art.
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