wird der Beschwerdewert vorläufig auf unter € 500,00 festgesetzt.
II.Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen, weil ihm die nach § 59 I FamFG nötige Beschwer fehlt.
III.Der Senat beabsichtigt, die Wertfestsetzung für die 1. Instanz von Amts wegen, § 55 III FamGKG, auf € 3.380,00 zu ermäßigen.
IV.Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, über keinen - gegenüber der Verfahrenskostenhilfe vorrangigen - Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Antragsgegner verfügen.
V.Der Senat beabsichtigt, nach dem 28.04.2017 über die Beschwerde, die Wertkorrektur und den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|