AG Gießen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 251 F 2147/16
Zulässigkeit der Beschwerde des Amtsvormundes gegen die Begründung der Vormundschaft
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 5 UF 35/17
DRsp Nr. 2017/12337
Zulässigkeit der Beschwerde des Amtsvormundes gegen die Begründung der Vormundschaft
Der Amtsvormund ist mangels Verletzung eigener Rechte nicht i.S. von § 59FamFG berechtigt, Beschwerde gegen die Anordnung betreffend das Ruhen der elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft über einen ohne Begleitung seiner Eltern in das Bundesgebiet eingereisten minderjährigen Flüchtling einzulegen.