Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der am 17.10.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mühlheim an der Ruhr hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Auslagen des Kindesvaters trägt dieser selbst.
2.Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird verworfen.
3.Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
I.
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