Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die der Ergänzungspflegerin für die Führung der Pflegschaft von der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 1.175,76 € festgesetzt.
Die bereits ausgezahlte Vergütung in Höhe von 27,20 € ist zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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