Der Senat erteilt dem Sachverständigen B., xxxx im Rahmen der Begutachtung aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27. November 2020 gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 404a Abs. 1 ZPO folgende Weisungen:
1. Die Anwesenheit einer Begleitperson bei der Untersuchung des Vaters wird nicht gestattet.
2. Video- und technische Tonaufzeichnungen darf der Sachverständige nur über die Untersuchungen und Gespräche mit dem Vater anfertigen. Die Dokumentation über die Untersuchungen und Gespräche ist ausschließlich dem Senat auf Anforderung zu überlassen.
3. An den Sachverständigen gerichtete Fragen und Anträge der Beteiligten sind zunächst dem Senat vorzulegen.
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