Das Verfahren wird, soweit es die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers (Ehemannes) gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum Gegenstand hat, ausgesetzt.
Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob § 32 VersAusgIG verfassungswidrig ist.
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