Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 16. Juni 2009 - 54 F 112/09 SO EA I - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500 Euro.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I. Das am ... geborene Kind ... ist aus der nicht ehelichen Verbindung der Kindeseltern, die in der Zeit von 2002 bis 2007 zusammengelebt haben, hervorgegangen. Während des Zusammenlebens der Kindeseltern hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Nach der Trennung der Kindeseltern blieb das betroffene Kind bei der Kindesmutter und wurde von dieser betreut. Der Kindesvater hatte regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kind.
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