Der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2009 - 25 T 520/09 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 3. steht aufgrund ihrer Anträge vom 08.10.2008 (2 Anträge) aus abgetretenem Recht des Beteiligten zu 1. gegen die Landeskasse eine Vergütung in Höhe von insgesamt 924 € für die Betreuung in der Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 und vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 zu.
Der Antrag des Beteiligten zu 2. als Vertreter der Landeskasse vom 28 .07.2008 auf förmliche Festsetzung der mit Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.04.2008 geltend gemachten Vergütungen auf Null wird zurückgewiesen.
I.
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