Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 3. Dezember 2009 - 8 F 6/09 PKH1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
I. Der Antragsteller hat mit im Januar 2009 eingegangenem Antrag um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihm beabsichtigtes Klageverfahren auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt, nach Erledigung der Auskunftsstufe auf Zahlung von Unterhaltsrückstand und laufenden Unterhalt nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2009, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Kostenarmut verweigert (Bl. 19 ff d.A.).
Mit seiner am 11. Januar 2010 eingegangenen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragssteller seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter (Bl. 22 ff d.A.).
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