Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 05. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Das Landgericht versagte dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.02.2010, weil der Antragsteller in Form eines Pkw Mercedes 280 im Wert von 13.000,00 € über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO verfüge. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Es hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Finanzierung des angestrebten Prozesses seinen Mercedes 280 zu verwerten.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|