Zu Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG bei Verstoß gegen ein vereinbartes Umgangsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 178/00
DRsp Nr. 2002/6055
Zu Zwangsmaßnahmen nach § 33FGG bei Verstoß gegen ein vereinbartes Umgangsrecht
1. Die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 33FGG setzt stets eine gerichtliche Verfügung voraus. Es genügt nicht, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz beruht (hier: § 1632 Abs. 1BGB).2. Eine Vereinbarung der Parteien (hier: über die Herausgabe eines Kindes) stellt keine vollstreckungsfähige Grundlage dar, es sei denn, dass das Gericht sie durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihr dadurch eindeutig den Charakter einer Verfügung im Sinne des § 33FGG verliehen hat.3. Bei der Wahl der Zwangsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Grundsätzlich ist danach bei einer Vollstreckung nach § 33FGG zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen. Erst wenn diese Maßnahmen ergebnislos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, kommt die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2FGG in Betracht.
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