Zu den Aufgaben und dem Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 9 WF 218/00
DRsp Nr. 2002/6047
Zu den Aufgaben und dem Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers nach § 50FGG
1. Der Verfahrenspfleger hat an der Stelle der gesetzlichen Vertreter die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Er hat das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren.2. Als reiner Interessenvertreter ist es nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswohls hinausgehenden Ermittlungen anzustellen.3. Dem Verfahrenspfleger steht nach § 50 Abs. 5, 56 Abs. 3FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich jedoch nur auf die Zeiten und Aufwendungen, die die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten betreffen (hier: keine Vergütung für Hilfeplangespräche mit dem KJA).
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