1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.01.2021 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 500 €.
Die entsprechend §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1.
Dies folgt aus dem Umstand, dass bereits der in erster Instanz gestellter Befangenheitsantrag vom 15.12.2020 unzulässig war, weil die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht hat.
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