1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs, das sie gegen die gerichtlich bestellte Sachverständige angebracht hatte.
Die Antragstellerin strebt im Ausgangsverfahren die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder an.
Das Amtsgericht hat zur Herstellung eines Einvernehmens der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten angeordnet und als Sachverständige Frau Dipl. psych. M. B. ernannt.
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