Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 8. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus abgetretenem Recht der Mutter Zahlungsansprüche aus einem Hofübergabevertrag vom 23. August 1976 geltend. Darin räumte der Beklagte seinen Eltern u.a. ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus dem Recht auf volle Verköstigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf "Wart und Pflege", ein. Weiter heißt es in dem Vertrag:
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