OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2003
13 UF 257/03
Normen:
BGB § 1569 § 138 Abs. 1 § 1408 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 200
OLGReport-Koblenz 2004, 16

Wirksamkeit eines Ehevertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 13 UF 257/03

DRsp Nr. 2004/19805

Wirksamkeit eines Ehevertrages

1. Für Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages, also auch für den Ausschluss des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs besteht volle Vertragsfreiheit. Eine Inhaltskontrolle ist nur im Rahmen des Grundrechtsschutzes möglich. 2. Planen die Ehegatten eine beiderseitige Berufstätigkeit, so ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch dann zulässig, wenn ein Ehegatte mittellos und nicht berufstätig und als Ausländer auch noch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist. 3. Ein Ehegatte kann sich nicht auf fehlende Sprachkenntnisse berufen, wenn der Entwurf des Ehevertrages in seine Muttersprache übersetzt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1569 § 138 Abs. 1 § 1408 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 200
OLGReport-Koblenz 2004, 16