Der Antrag des Antragstellers, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Scheidungsnotariat in T, J, am 13.04.2012 unter Nr. 0000 registrierten Ehescheidung vorliegen, soweit die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist, wird zurückgewiesen.
Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Entscheidung nicht erfüllt sind.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
A.
Mit Bescheid vom 05.02.2015 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Antrag des Antragstellers, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Scheidungsnotariat in T, J, am 13.04.2012 unter Nr. 0000 registrierten Ehescheidung vorliegen, soweit die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist, zurückgewiesen.
Die Gründe dieses Bescheids führen aus:
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