Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 11 f.). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditaufnahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gaststätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der Darlehen und der Bürgschaft.