Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 14.578,00 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 113 FamFG, 233 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Verwerfung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Widerruf des am 1. April 2015 von den Beteiligten vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs beanstandet, ist unbegründet.
Zutreffend hat das Familiengericht den Antrag des Antragsgegners als unzulässig verworfen, denn die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO sind auf die - auch unverschuldete - Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs nicht anwendbar.
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