Der Antrag des Antragstellers vom 19.01.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II.Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 07.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 04.09.2014 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller erhält insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme, ggfs. Rücknahme seines Rechtsmittels binnen 10 Tagen.
I.
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