OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.03.1996
12 UF 11/96
Normen:
ZPO § 233 § 236 § 519 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 303
OLGReport-Oldenburg 1996, 141

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei unvollständiger Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 12 UF 11/96

DRsp Nr. 1997/4429

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei unvollständiger Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

1. Legt die in erster Instanz unterlegene Partei gegen das Urteil des Familiengerichts (hier Ehegatten - und Kindesunterhalt betreffend) Berufung ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, wenn während des Laufs der Frist lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch eingeht mit einer als Entwurf gekennzeichneten Begründung, der zudem noch die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten fehlt.2. Eine Wiedereinsetzung scheitert am Verschulden des Berufungsführers.

Normenkette:

ZPO § 233 § 236 § 519 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 303
OLGReport-Oldenburg 1996, 141