Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
II.Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
III.Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
V.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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