Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13. August 2015 (121 F 64/15) wird als unzulässig verworfen.
II.Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.Der Antragsteller hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 80 % und der Antragsteller 20 %.
I.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf die Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
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