Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16.11.2009 wird verworfen, soweit es das Begehren auf Bestellung eines anderen Betreuers als des Beteiligten zu 2 betrifft, und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den ihre Entlassung als Betreuerin anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Marienberg - Vormundschaftsgericht - vom 20.05.2009 verworfen wird.
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